Satzung

Gemeinsam für starke Bienen und eine zukunftsfähige Imkerei in Schleswig-Holstein & Hamburg

Der Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. engagiert sich für Ausbildung, Beratung, Bienengesundheit und eine sichere Zukunft der Imkerei – für Hobby- und Berufsimker gleichermaßen.

Unsere Angebote     Mitglied werden

Der Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. vereint mehr als 3.600 aktive Mitglieder aus Schleswig-Holstein, Hamburg und angrenzenden Regionen. Die Mitglieder profitieren von einem starken Netzwerk, fachkundiger Unterstützung und praxisnahen Bildungsangeboten, die ihnen helfen, eine verantwortungsvolle und nachhaltige Imkerei zu betreiben. 

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. Außerdem bieten wir eine Muster-Datenschutzerklärung als Arbeitsvorlage für die Datenschutzerklärung in Vereinen zum Download an.

Download: Satzung Landesverband Stand 02.04.2023

Satzung für den Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.

§ 1 Name, Gebiet, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen

Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.

2. Er erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg.

3. Er hat seinen Sitz in Bad Segeberg und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 389 SE.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Er ist Mitglied im Deutschen Imkerbund e.V. und politisch und konfessionell neutral.

6. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck und Aufgabe des Landesverbandes ist die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung.

2. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung und -zucht;
  2. Förderung des imkerlichen Nachwuchses;
  3. Förderung der Zuchtmaßnahmen der Honigbiene und der damit verbundenen Aufgaben und Einrichtungen (Belegstellen usw.);
  4. Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten;
  5. Unterhaltung des Beobachtungswesens und Beratung bei der Bienenwanderung;
  6. Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung;
  7. Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege;
  8. Eindeckung mit imkerlichem Versicherungsschutz;
  9. Unterstützung in imkerlichen Rechtsfragen;
  10. Vertretung des Verbandes gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Landesbehörden und dem Deutschen Imkerbund e.V.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Landesverbandes können alle im Verbandsgebiet bestehenden Kreisimkerverbände, Imkervereine und Bienenzuchtvereinigungen werden. Die Mitglieder müssen über eine Satzung verfügen, die der des Landesverbandes in den wesentlichen Punkten entspricht. Die jeweils aktuelle Satzung ist dem Verband zu übermitteln.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Landesverbandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Vertreterversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Vertreterversammlung ist endgültig.

3. Die Vertreterversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die imkerlichen Belange verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss sechs Monate vorher schriftlich beim Landesverband eingegangen sein;
  2. durch Auflösung des Vereins beziehungsweise Tod des Ehrenmitgliedes;
  3. durch Ausschluss durch den Landesverband bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Vertreterversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses in der DNB und an das Mitglied beim Landesverband schriftlich eingegangen sein.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Landesverbandes.

Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, wenn und solange ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen mehr als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Imkervereine und deren Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Landesverbandes zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung und Beschlüsse des Landesverbandes zu befolgen;
  2. sämtliche Beiträge bis jeweils zum 31.5. eines Jahres zu zahlen;
  3. dem Landesverband die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die Nachweise über Mitglieder- und Völkerzahlen der Imkervereine als Berechnungsgrundlage für das folgende Jahr bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.

§ 5 Beitrag

1. Der Verband erhebt Beiträge, deren Höhe von der Vertreterversammlung festgesetzt wird.

2. Der Beitrag ist zusammen mit den übrigen Abgaben und dem Bezugspreis der obligatorischen Imkerzeitung des Verbandes an den Landesverband abzuführen. Alle Abgaben sind zweckgebunden und müssen zusammen entrichtet werden.

3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Datenschutz

1. Die Daten der Mitglieder des Landesverbandes und damit auch die Daten deren Mitglieder, den Imkern, werden vom Landesverband in einer elektronischen Datenbank gespeichert.

2. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der DSGVO gehandhabt.

3. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in einer eigenen Datenschutzerklärung geregelt.

4. Änderungen der Datenschutzerklärung bedürfen eines Beschlusses der Vertreterversammlung wie in § 9 der Satzung festgelegt.

§ 7 Verbandszeitschrift

Veröffentlichungen und Einladungen erfolgen in der Verbandszeitschrift „Die neue Bienenzucht“ (DNB), deren Bezug für jedes reguläre Mitglied der Vereine obligatorisch ist – ausgenommen Ehren- und Fördermitglieder. Einladungen und Protokolle gelten drei Tage nach Erscheinungsdatum der Verbandszeitschrift als bekannt gegeben.

§ 8 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. der Ehrenrat.

§ 9 Die Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. Die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes und die Obleute haben in der Vertreterversammlung Anwesenheits- und Rederecht.

2. Die Vertreterversammlung ist einmal jährlich durch den ersten Vorsitzenden / die erste Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vor der Versammlung durch Anzeige in der Verbandszeitschrift einzuberufen; sie soll im April eines jeden Jahres stattfinden.

3. Eine außerordentliche Vertreterversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn der Vorstand sie für nötig hält oder ein Drittel der auf einer Vertreterversammlung stimmberechtigten Vertreter sie unter Angabe der Gründe beantragt.

4. Eine Vertreterversammlung kann auch virtuell oder hybrid abgehalten werden. Die stimmberechtigten Mitglieder haben als Online-Teilnehmer ebenfalls ein Stimmrecht. Erfolgt die Versammlung virtuell/hybrid, kann eine Abstimmung ebenfalls offen erfolgen; für geheime Abstimmungen ist ein geeignetes entsprechendes Kommunikationsmittel einzusetzen.

5. Die Vertreterversammlung wird grundsätzlich von dem / der ersten Vorsitzenden oder dessen / deren Vertreter / Vertreterin geleitet. Auf Antrag während der Versammlung kann die Leitung ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen werden.

6. In der Vertreterversammlung sind stimmberechtigt:

  1. die Vorsitzenden der Kreisimkerverbände, in deren Kreisgebiet ausschließlich Ortsvereine vorhanden sind, die alle dem Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. angeschlossen sind und der Bienenzuchtvereinigungen oder die von diesen bestimmten Vertreter, die dem jeweiligen Verband oder der Vereinigung angehören müssen, mit je einer Stimme;
  2. die von den Imkervereinen entsandten Vereinsvorsitzenden oder die von diesen bestimmten Vertreter, die dem jeweiligen Imkerverein angehören müssen – dies mit Ausnahme der Vereine auf den Inseln und Halligen – mit je einer Stimme je angefangene 20 Mitglieder. Die Vertreter der Vereine auf Inseln und Halligen können als Vertreter ihrer Wahl einen Vorsitzenden eines Vereins auf dem Festland bestimmen;
  3. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Stimmberechtigte, die das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor Beginn der Vertreterversammlung in eine Stimmliste eintragen; Vertreter der Stimmberechtigten haben dabei eine schriftliche Legitimation der jeweiligen Vorsitzenden der Mitglieder abzugeben.

8. Die Mitglieder der Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht, der Vertreterversammlung beizuwohnen.

9. In die Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören insbesondere:

  1. die Entlastung des Vorstandes;
  2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes;
  3. die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. die Genehmigung des Budgets;
  5. die Festsetzung der Beiträge;
  6. die Beratung und Entscheidung über Anträge;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

10. Die Anträge der Mitglieder, die auf der ordentlichen Vertreterversammlung zur Abstimmung gestellt werden sollen, müssen spätestens am 01. Februar des betreffenden Jahres bei dem Landesverband eingehen. Sie sind in der Verbandszeitschrift mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt zu machen. Darüber hinaus können Anträge auf der Vertreterversammlung behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Vertreter dem zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Dem Vorstand steht ein eigenes Antragsrecht zu.

11. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

12. Über die Vertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der Versammlungsleiter / -in und dem / der Protokollführer / -in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar:

  1. dem / der ersten Vorsitzenden
  2. dem / der ersten, zweiten und dritten Stellvertreter / -in.

2. Die Vorstandsmitglieder werden in unterschiedlichen Jahren für vier Jahre gewählt und bleiben bis zu der Vertreterversammlung im Amt, auf der über die Neu- oder Wiederwahl, die zulässig ist, entschieden wird.

Falls durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Ersatzwahl notwendig wird, läuft die erste Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes nur so lange, wie die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes noch gedauert hätte.

3. Der oder die erste Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

4. Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

5. Zur Entlastung des Vorstandes kann der Vorstand einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen; seine / ihre Aufgaben bestimmt der Vorstand. Die Entschädigung wird durch einen besonderen Dienstvertrag geregelt.

6. Der Vorstand soll Obleute berufen für Aufgaben, die fachliches Wissen erfordern, und diese zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

7. Der Vorstand wird nach Ermessen des / der Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe der Gründe verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

8. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere

  1. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung;
  2. die Aufstellung eines Budgets;
  3. die Vorbereitung und Einberufung der Vertreterversammlung;
  4. die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  5. die Führung der Geschäfte des Landesverbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Landesverbandes.

9. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und geldwerten Leistungen und erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, die von der Vertreterversammlung festzulegen ist.

10. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 11 Wahlen

Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf einstimmigen Beschluss können die Wahlen offen erfolgen. Derjenige / diejenige gilt als gewählt, für den / die mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen abgegeben wurden. Ist in einem Wahlgang die einfache Mehrheit nicht erreicht worden, scheidet der Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl für den folgenden Wahlgang aus. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

§ 12 Kassen- und Vermögensverwaltung

1. Die Jahresrechnung ist rechtzeitig durch den Vorstand aufzustellen.

2. Sie unterliegt der Prüfung durch zwei von der Vertreterversammlung zu wählende Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen. In jedem Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin aus. Eine unmittelbare einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben vier Wochen vor der jeweiligen Vertreterversammlung einen schriftlichen, von beiden Rechnungsprüfern unterschriebenen Bericht vorzulegen. Auf ihren Antrag kann die Vertreterversammlung die Entlastung des Vorstandes beschließen.

Darüber hinaus unterliegt die Jahresrechnung der Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer / einer vereidigten Buchprüferin, sofern die Rechnungsprüfer dies anordnen.

3. Die Jahresrechnung und der Entwurf des Budgets sind rechtzeitig vor der Vertreterversammlung in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.

§ 14 Auflösung des Landesverbandes

1. Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die erste Vorsitzende und einer der Stellvertreter / -innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der entsprechende Anteil.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Bad Segeberg, den 02.04.2023

Christian Krug, Landesverbandsvorsitzender